03.08.12

Debatte

Grüne: Bundestag soll sich mit Thema Sterbehilfe befassen

Kritik auch vom Zentralrat der Muslime. Gesetzentwurf will Beihilfe zum Suizid für Angehörige und Freunde des Todkranken straffrei lassen.

Foto: dpa/DPA
Der Gesetzentwurf zur Sterbehilfe wird weiter heiß diskutiert.Die Grünen wollen das Thema im Bundestag debattieren
Der Gesetzentwurf zur Sterbehilfe wird weiter heiß diskutiert.Die Grünen wollen das Thema im Bundestag debattieren

Bonn. Die öffentliche Debatte um den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Sterbehilfe reißt nicht ab. Nach Ansicht des Grünen-Gesundheitsexperten Harald Terpe sollte diese aber im Bundestag ausgetragen werden. "Ein ethisches Thema wie die Sterbehilfe sollte nicht vom Ministerium vorgegeben werden, sondern über Gruppenanträge von den Abgeordneten entwickelt werden", sagte Terpe der "Neuen Osnabrücker Zeitung: "Die anschließende Abstimmung muss freigegeben werden." Es sei "falsch, wenn die Koalition das unter sich ausmacht".

+++Weiter scharfe Kritik an Gesetzentwurf zur Sterbehilfe+++

Der Gesetzentwurf sieht vor, die kommerzielle Sterbehilfe in Deutschland zu verbieten. Zudem sieht der Entwurf Medienberichten zufolge vor, dass die Beihilfe zum Suizid außer für Angehörige und Freunde des Todkranken auch für ihm "nahestehende" Ärzte und Pfleger straffrei bleibt. Entscheidend sei, ob sie zu dem Patienten eine "über das rein berufliche Verhältnis hinausgehende, länger andauernde persönliche Beziehung" gehabt hätten.

Der frühere Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Wolfgang Huber, sprach sich gegen eine derartige Bestimmung aus. "Die Ärzteschaft hat diese Linie vor einem Jahr klar markiert", sagte er der "Bild"-Zeitung (Freitag) und zitierte: 'Ärztinnen und Ärzten ist es verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.' Es wäre "abwegig", so Huber, wenn sich die Politik über dieses Votum hinwegsetzte.

+++Ministerin wehrt sich gegen Kritik an Sterbehilfe-Gesetz+++

Der Berliner Rechtsmediziner Michael Tsokos nannte den Vorstoß "völlig bürgerfremd und gefährlich". Dem Berliner "Tagesspiegel" (Freitag) sagte er, die Ausnahmeregelung öffne Sterbehelfern Tür und Tor. Es sei ein "Freifahrtschein für jene, die mit dem Tod und dem Elend von Menschen Geld verdienen wollen".

Ebenfalls gegen den umstrittenen Passus wandte sich der Sprecher der "ChristSozialen Katholiken" (CSK) in der CSU, Thomas Goppel. Artikel 2 des Grundgesetzes verpflichte den Staat, das Leben der ihm anvertrauten Menschen zu schützen, sagte Goppel in München. Die Aufforderung zum Lebensschutz sei eindeutig. Gesetzliche Einschränkungen oder Befreiungen seien dort unzulässig.

Kritik kam auch vom Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD). Es dürfe keine Tür zur Beihilfe zum Mord geöffnet werden, erklärte die ZMD-Frauenbeauftragte Houaida Taraji in Köln. Das Leben eines Menschen sei in jedem Stadium schützenswert. Der ZMD fordere daher eine Überarbeitung des Entwurfs. (kna, abendblatt.de)

Zum Stichwort Sterbehilfe
Stichwort: Sterbehilfe
Unter Sterbehilfe werden Handlungen verstanden, die die Unterstützung im Sterbeprozess, aber auch aktive Tötung umfassen können. Unterschieden wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe sowie Hilfe zur Selbsttötung.
Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar. Ein Recht auf Suizid ist allerdings nicht anerkannt. Solange der Patient etwa ein tödliches Medikament selbst und aus freiem Willen einnimmt, bleibt der Helfer straffrei. Die gewerbliche Vermittlung von Suizid-Hilfe soll nach Plänen der Regierungskoalition allerdings unter Strafe gestellt werden.
Unter aktiver Sterbehilfe wird die Tötung auf Verlangen verstanden. Sie ist in Deutschland verboten. Hat der Täter auf ernsten und ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen gehandelt, wird dies strafmildernd berücksichtigt. Die Tötung aus Mitleid wird im Strafgesetz nicht als entlastendes Moment genannt.
Als passive Sterbehilfe gelten der Verzicht auf oder das Reduzieren von lebensverlängernden Maßnahmen bei todkranken Patienten. Das kann etwa das Einstellen der künstlichen Beatmung sein.
Dieses Sterben-Lassen ist auch bei nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn der Patient dies vorher geäußert oder veranlasst hat. Wenn keine Erklärung vorliegt, müssen Arzt und Betreuer den mutmaßlichen Willen des Kranken ermitteln und bei Uneinigkeit ein Vormundschaftsgericht eingeschalten.
Passive Sterbehilfe ist auch unter der Bezeichnung gerechtfertigter Behandlungsabbruch bekannt.
Von indirekter Sterbehilfe wird gesprochen, wenn die ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation dazu führt, dass der Kranke schneller stirbt. Sie gilt als weitgehend zulässig.
Ein Sonderfall ist der ärztlich assistierte Suizid, also die Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten. Das kann die Beschaffung eines tödlichen Medikaments oder die medizinische Begleitung und Überwachung eines Suizids umfassen.
Die Bundesärztekammer hat Ärzten jede Hilfe zum Suizid in der 2011 neugefassten Musterberufsordnung verboten.
Das Berliner Verwaltungsgericht entschied aber in einem Urteil Ende März, dass ein solches Verbot nicht uneingeschränkt gelten kann - etwa wenn sich Arzt und Patient lange und gut kennen, der Patient unheilbar krank ist und der Arzt eine Schmerztherapie für nicht erfolgversprechend hält.
Im jüngsten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Sterbehilfe aus dem Bundesjustizministerium spiegelt sich dieses Urteil wider. Dem Entwurf zufolge sollen Ärzte und Pflegekräfte dann straffrei bleiben, wenn sie eine enge Beziehung zu dem Patienten haben.
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