02.08.12

Debatte

Union warnt vor "Dammbruch hin zur aktiven Sterbehilfe"

Diskussionen um Gesetzsentwurf von Justizministerin reißen nicht ab. Auch katholische Bischofskonferenz fordert Änderungen am Entwurf.

Foto: dapd/DAPD
Unionsfraktionsvize Johannes Singhammer (CSU) warnte vor einem „Dammbruch hin zur aktiven Sterbehilfe“
Unionsfraktionsvize Johannes Singhammer (CSU) warnte vor einem "Dammbruch hin zur aktiven Sterbehilfe"

Passau/Berlin. Die Pläne von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zur Sterbehilfe sorgen weiter für heftige Kritik. Unionsfraktionsvize Johannes Singhammer (CSU) warnte vor einem "Dammbruch hin zur aktiven Sterbehilfe". In der "Passauer Neuen Presse" forderte er zugleich, den Gesetzentwurf schnellstens wieder fallen zu lassen: "Wir wollen nicht zulassen, dass menschliches Leben in irgendeiner Art und Weise verfügbar gemacht wird."

+++Ministerin wehrt sich gegen Kritik an Sterbehilfe-Gesetz+++

Singhammer befürchtet schlimme Fehlentwicklungen. "Es geht hier um Tötung auf Verlangen. Da sind größtmögliche Sensibilität und Ehrlichkeit notwendig", sagte der CSU-Politiker. Bereits die Vorstellung, einem Menschen beim Selbstmord zu helfen, sei schrecklich. Den Ärzten sei zu Recht nicht zumutbar, bei Tötung auf Verlangen mitzuwirken.

Dem Referentenentwurf zufolge sollen Angehörige, Freunde oder nahestehende Personen sich nicht strafbar machen, wenn sie einem Menschen beim Suizid helfen. Dies können auch ein Arzt oder eine Pflegekraft sein, der oder die den Sterbewilligen schon lange und gut kennt. Der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, hat die Beteiligung von Ärzten an Selbsttötungen scharf kritisiert.

Singhammer sieht das Gesetz als "ungeeignet, gewerbliche Suizidbeihilfe zu vermeiden, weil es viele Umgehungen ermöglicht". Als Beispiel nannte er schwer an Depressionen Erkrankte. "Diese Menschen brauchen ärztlichen Beistand zur Heilung und nicht zur Beendigung ihres Lebens", sagte er.

Der CSU-Sozialpolitiker Norbert Geis lehnte die Pläne aus dem Justizministerium ebenfalls ab. "Damit ist eine rote Linie überschritten", sagte er der "Bild"-Zeitung: "Da wird eine Tür geöffnet. Es darf keine Straffreiheit für Beihilfe zur Tötung geben." Das geplante Gesetz bringe das gesamte Rechtsgefüge durcheinander, in dem das Recht auf Leben zu den höchsten Gütern gehört und für niemanden verfügbar sein dürfe

Auch die katholische Bischofskonferenz fordert Änderungen am Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Sterbehilfe. "Man kann nur hoffen, dass sich der Entwurf des Bundesjustizministeriums nicht im Kabinett durchsetzt", sagte Matthias Kopp, Sprecher der Deutschen Bischofskonferenz, den "Stuttgarter Nachrichten". Für problematisch hält er vor allem die Eingrenzung der Strafbarkeit auf die gewerbsmäßig betriebene Sterbehilfe.

Kopp sagte, dass damit bei weitem nicht alle Formen organisierter Sterbehilfe unter Strafe gestellt würden. Es sei aber davon auszugehen, "dass jede Form der Sterbehilfe, nicht nur die gewerbsmäßige, zur Veränderung der Motive und Steigerung der Anzahl erfolgter Suizide führt und damit zur Normalisierung der Inanspruchnahme einer solchen Dienstleistung beiträgt", warnte er.

Zum Stichwort Sterbehilfe
Stichwort: Sterbehilfe
Unter Sterbehilfe werden Handlungen verstanden, die die Unterstützung im Sterbeprozess, aber auch aktive Tötung umfassen können. Unterschieden wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe sowie Hilfe zur Selbsttötung.
Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar. Ein Recht auf Suizid ist allerdings nicht anerkannt. Solange der Patient etwa ein tödliches Medikament selbst und aus freiem Willen einnimmt, bleibt der Helfer straffrei. Die gewerbliche Vermittlung von Suizid-Hilfe soll nach Plänen der Regierungskoalition allerdings unter Strafe gestellt werden.
Unter aktiver Sterbehilfe wird die Tötung auf Verlangen verstanden. Sie ist in Deutschland verboten. Hat der Täter auf ernsten und ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen gehandelt, wird dies strafmildernd berücksichtigt. Die Tötung aus Mitleid wird im Strafgesetz nicht als entlastendes Moment genannt.
Als passive Sterbehilfe gelten der Verzicht auf oder das Reduzieren von lebensverlängernden Maßnahmen bei todkranken Patienten. Das kann etwa das Einstellen der künstlichen Beatmung sein.
Dieses Sterben-Lassen ist auch bei nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn der Patient dies vorher geäußert oder veranlasst hat. Wenn keine Erklärung vorliegt, müssen Arzt und Betreuer den mutmaßlichen Willen des Kranken ermitteln und bei Uneinigkeit ein Vormundschaftsgericht eingeschalten.
Passive Sterbehilfe ist auch unter der Bezeichnung gerechtfertigter Behandlungsabbruch bekannt.
Von indirekter Sterbehilfe wird gesprochen, wenn die ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation dazu führt, dass der Kranke schneller stirbt. Sie gilt als weitgehend zulässig.
Ein Sonderfall ist der ärztlich assistierte Suizid, also die Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten. Das kann die Beschaffung eines tödlichen Medikaments oder die medizinische Begleitung und Überwachung eines Suizids umfassen.
Die Bundesärztekammer hat Ärzten jede Hilfe zum Suizid in der 2011 neugefassten Musterberufsordnung verboten.
Das Berliner Verwaltungsgericht entschied aber in einem Urteil Ende März, dass ein solches Verbot nicht uneingeschränkt gelten kann - etwa wenn sich Arzt und Patient lange und gut kennen, der Patient unheilbar krank ist und der Arzt eine Schmerztherapie für nicht erfolgversprechend hält.
Im jüngsten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Sterbehilfe aus dem Bundesjustizministerium spiegelt sich dieses Urteil wider. Dem Entwurf zufolge sollen Ärzte und Pflegekräfte dann straffrei bleiben, wenn sie eine enge Beziehung zu dem Patienten haben.
(epd, dapd, abendblatt.de)
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