Besitzer von EC-Karten haften, wenn Diebe an die Geheimnummer kommen
München. Die Besitzer von EC-Karten müssen nach einem Diebstahl unter Umständen nachweisen, dass sie die Geheimnummer getrennt aufbewahrt haben. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Es wies die Klage eines Ehepaares zurück, das eine Abhebung kurz nach dem Diebstahl der Karte mit der richtigen PIN stornieren wollte (Az.: 233 C 3757/11). Der Frau war im Supermarkt das Portemonnaie samt EC-Karte aus der Handtasche entwendet worden. Noch bevor sie die Bank informieren konnte, waren bereits 1010 Euro abgehoben worden. Das Kreditinstitut weigerte sich, den Schaden zu begleichen; zu Recht, so das Gericht. Wenn ein Dieb so schnell an einem Automaten Geld abhebe, müsse die Geheimnummer - was das Ehepaar bestritt - auf der Karte notiert oder mit dieser aufbewahrt worden sein.












