Entfernungspauschale kann es auch für Umweg zur Arbeit geben
München. Es ist ein Urteil, das Hunderttausende Pendler betrifft: Wenn ein längerer Weg zur Arbeit verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke, kann der Arbeitnehmer unter Umständen die Entfernungspauschale auch für den längeren Weg in Anspruch nehmen. Das hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden. (Aktenzeichen: VI R 19/11 und VI R 46/10). Die Beurteilung des Einzelfalls hänge von den jeweiligen Gegebenheiten wie der Straßenführung und den Ampelschaltungen ab.
Die bisherige Regelung, wonach die Zeitersparnis auf der längeren Strecke mindestens 20 Minuten betragen müsse, dürfe künftig nicht mehr grundsätzlich gelten, so das höchste deutsche Finanzgericht. Eine Straßenverbindung könne auch offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn sie nur eine geringe Zeitersparnis bringe.



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