03.12.10

Sicherungsverwahrung neu geregelt

Nachträgliche Haft wird weitgehend abgeschafft. Ausnahmen für psychisch Gestörte

Berlin. Der Bundestag hat die umstrittene Sicherungsverwahrung grundsätzlich neu geregelt. Gestern beschloss das Parlament mit den Stimmen von Union, FDP und SPD, vom kommenden Jahr an die Sicherungsverwahrung von Straftätern nach einer Verbüßung der eigentlichen Haftstrafe auf schwerste Fälle wie Mord oder Vergewaltigung zu beschränken.

Ferner wird die Voraussetzung für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung von rückfallgefährdeten Tätern geschaffen. Schließlich wird mit einem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung ermöglicht, psychisch gestörte Gewalttäter bei anhaltender Gefahr weiterhin in geeigneten Einrichtungen zur Therapie gesichert unterzubringen.

Laut dem Urteil des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) verletzt eine nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung die Europäische Menschenrechtskonvention. Seit Anfang 1998 erlaubte das Gesetz in Deutschland, die Sicherungsverwahrung bei fortdauernder Gefährlichkeit unbefristet zu verlängern - auch im Falle zuvor begangener Taten. Bis dahin hatte eine Höchstdauer von zehn Jahren gegolten. Mit dem EGMR-Urteil mussten daher Personen, die vor dem 30. Januar 1998 in Sicherheitsverwahrung genommen worden waren, freigelassen werden.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte die Bundestagsentscheidung. "Die rechtsstaatlich umstrittene nachträgliche Sicherungsverwahrung ist nun weitgehend abgeschafft", sagte sie. Dafür werde die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ausgebaut. Damit kann das Gericht schon bei schwer straffälligen Ersttätern eine Sicherungsverwahrung im Urteil androhen, die vor dem Ende des Strafvollzugs aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose verhängt werden kann. So soll auf notorisch gefährliche Schwerverbrecher Druck ausgeübt werden, aktiv an einer Resozialisierung etwa mit einer therapeutischen Behandlung mitzuwirken.

Vertreter von Union und FDP verteidigten die Vorlage und betonten, ein solcher Eingriff dürfte in einem Rechtsstaat nur das letzte Mittel sein. Daher sei der Katalog der Anlasstaten auf schwere Sexualdelikte und andere schwere Gewalttaten mit hoher Strafandrohung beschränkt.

Grüne und Linke lehnten das Gesetzesvorhaben indes ab. Der Grünen-Rechtsexperte Jerzy Montag unterstrich, die Vorschriften über Staatsschutz, Drogenstrafrecht und Kriegsrecht hätten "mit dem Charakter der Sicherungsverwahrung nichts zu tun". Auch die vorbehaltene Sicherungsverwahrung sei ein Fehler, da mit der Androhung einer weiteren Strafe nach Verbüßung der eigentlichen Haftstrafe ein "Chaos im Strafvollzug" drohe.

Kritik äußerte auch die Linken-Abgeordnete Halina Wawzyniak. Es bleibe die Möglichkeit bestehen, nur wegen Vermutung möglicher schwerer Straftaten, zu denen auch Staatsschutzdelikte gehörten, Menschen "präventiv wegzusperren".

(HA)
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