21.08.12Europäische "Bankenunion"
Verband will Ministerium bei EU-Bankenaufsicht entmachten
Verlagerung auf EU-Ebene: Bundesfinanzministerium soll bei Neuordnung der europäischen Bankenaufsicht keine Mitsprache mehr haben.
Von abendblatt.de
Foto: dapd/DAPD
Die Aufsicht über die europäischen Banken könnte künftig auf EU-Ebene verlagert werden. Das Bundesfinanzministerium könnte dann keine Mitsprache mehr haben
Berlin. Bei der Neuordnung der europäischen Bankenaufsicht soll das Bundesfinanzministerium nach Ansicht der Privatbanken keine Mitsprache mehr haben. "Eine politische Aufsichtskontrolle wird den Zuständigkeiten folgend von der nationalen Ebene auf die EU-Ebene verlagert", heißt es in einem jetzt bekanntgewordenen Konzept des Bankenverbandes. Damit werde die Aufsicht auch nationaler politischer Einflussnahme entzogen.
Hintergrund sind Pläne für eine europäische "Bankenunion" zur Lösung der Euro-Schuldenkrise. Die EU-Kommission will ihren Vorschlag am 11. September vorlegen.
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Die Privatbanken plädieren dafür, dass alle 6000 Institute in der Euro-Zone von der Europäischen Zentralbank (EZB) überwacht werden. Sparkassen und Genossenschaftsbanken wollen dagegen, dass nur systemrelevante Großbanken unter EZB-Aufsicht fallen. In Deutschland teilen sich Bundesbank und Bafin die Bankenkontrolle. Über die Bafin hat das Bundesfinanzministerium die Rechts- und Fachaufsicht.
Von Sparkassen und Berliner Koalitionspolitikern hagelte
es bereits in der vergangenen Woche Kritik.
Dabei sind die Einzelheiten der geplanten Aufsicht nach selbst innerhalb der Kommission noch umstritten.
Der Präsident des Bankenverbandes, Andreas Schmitz, bekräftigte: "Die Aufsicht aller Kreditinstitute im Euroraum sollte zukünftig der EZB unterliegen." Der Verband schlägt ein Holding-Modell vor, bei dem unter dem Dach der EZB eine rechtlich selbständige Aufsichtseinheit angesiedelt wird. Diese wäre für alle Banken im Euroraum zuständig.
Die EZB soll nach dem BdB-Konzept weiter auf die nationalen Aufsichtsbehörden zurückgreifen. So würde sich für kleinere und mittlere Banken bei den materiellen Aufsichtsstandards kaum etwas ändern. Allerdings müssten für alle Marktteilnehmer die gleichen Regeln gelten, argumentieren die Privatbanken. "Eine Differenzierung zwischen vermeintlich systemrelevanten Instituten und nicht systemrelevanten Instituten darf es nicht geben."
Mit Material von dpa
Was die EZB darf und was nicht
Eigentlich ist der Auftrag der Europäischen Zentralbank (EZB) klar umrissen: Die Notenbank soll vor allem die Inflation im Zaum halten und gut 330 Millionen Bürgern in inzwischen 17 Eurostaaten eine stabile Gemeinschaftswährung sichern.
Das tut sie, indem sie Zinsen je nach Bedarf senkt oder erhöht. Doch in der Schuldenkrise in Europa sahen sich die Währungshüter zuletzt immer wieder zu Sondermaßnahmen gezwungen. Ob Aufkaufprogramm für Staatsanleihen kriselnder Euroländer oder Beteiligung am Schuldenschnitt für Athen durch die Hintertür: Die EZB sieht sich dabei innerhalb des ihr zugebilligten rechtlichen Rahmens.
Die "Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank" hält fest: Das "vorrangige Ziel" des Eurosystems, also der EZB und der nationalen Zentralbanken der Eurostaaten, sei "die Preisstabilität zu gewährleisten". Zudem sollen die Zentralbanken "die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union" unterstützen, "soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist".
Der EZB-Rat kann demnach "mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpolitik entscheiden", die er bei Beachtung dieser Vorgaben "für zweckmäßig hält". Diesem obersten Entscheidungsgremium der Notenbank gehören die 17 Vertreter der nationalen Euro-Notenbanken an sowie das EZB-Direktorium, das aus dem EZB-Präsidenten, dem EZB-Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern besteht.
Staatsfinanzierungsausschluss:
Staatsfinanzierung mit Hilfe der Notenpresse erlauben die EU-Verträge nicht. Die "Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" legt in Artikel 123 fest:
"Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (...) für (.......) Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder (........) öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken."
Betont wird überdies die Unabhängigkeit der Zentralbank (Artikel 130): "Bei der Wahrnehmung der ihnen (...) übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank (.....) Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.
Die Organe (....) der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen." (dpa)