18.06.12Glücksspielgesetz
Trotz Proteste: Die Spielbankenabgabe soll bleiben
Casino-Mitarbeiter übergaben eine Petition mit 2911 Unterschriften, die sie in den vergangenen Tagen vor Casinos gesammelt haben.
Von André Klohn
Foto: picture-alliance
Das Parlament wird sich in dieser Woche mit der Situation der Spielbanken befassen
Schwerin. Rund 70 Mitarbeiter der Spielbanken in Mecklenburg-Vorpommern haben am Montag lautstark vor dem Schweriner Schloss für eine Verringerung der Abgaben an das Land demonstriert. Die Mitarbeiter übergaben im Landtag eine Petition mit 2911 Unterschriften, die sie in den vergangenen Tagen vor den fünf Casinos in Schwerin, Rostock-Warnemünde, Stralsund, Heringsdorf und Binz gesammelt haben. Die kleinste Spielbank des Landes in Waren hatte im Herbst 2010 aufgeben müssen.
Das Parlament wird sich in dieser Woche mit der Situation der Spielbanken befassen. Diese sehen sich nicht mehr in der Lage, wie bisher 25 Prozent ihrer Einnahmen an das Land abzuführen. Rund 140 Arbeitsplätze seien in Gefahr. Bereits am Montag vergangener Woche waren in Schwerin rund 50 Spielbanken-Mitarbeiter zum Finanzministerium gezogen. Die Spielbanken gelten als wichtiges Angebot für den Tourismus.
Die Chancen für eine Herabsetzung der Spielbankenabgabe stehen dennoch schlecht. Am Montag bekräftigten Koalitionspolitiker, dass die Regelung so bleiben soll, wie sie ist. Der Fraktionsvorsitzende der SPD, Norbert Nieszery, sagte, die Abgabe sei schon wiederholt verringert worden. Einst habe sie 70 Prozent betragen. Sein Kollege von der CDU, Vincent Kokert, verwies auf die Entscheidung des Kabinetts für 25 Prozent. "Wir wollten das früher anders", bekannte er. Jetzt gebe es aber eine klare Entscheidung und an die halte sich die CDU.
Auch die oppositionellen Grünen sind gegen eine weitere Absenkung der Abgabe. Im Gegenteil, es seien mehr vorbeugende Maßnahmen gegen Spielsucht nötig, meinte der Fraktionsvorsitzende Jügen Suhr. "Wir sollten den Bereich nicht noch fördern." Unscharf blieb die Position der Linken. "In den Ausschüssen hätte intensiver diskutiert und abgewogen werden müssen", sagte die finanzpolitische Sprecherin der größten Oppositionsfraktion, Jeannine Rösler. (dpa/mv)
Der Glücksspiel-Staatsvertrag
Der Glücksspiel-Staatsvertrag ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Er wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ihren 16 Bundesländern abgeschlossen.
Für das Land Niedersachsen unterzeichnete Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) am 25. April 2007 den Vertrag.
Die Ziele des Staatsvertrages:
1. Das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen.
2. Das Glücksspielangebot begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele verhindern.
3. Den Jugend- und den Spielerschutz gewährleisten.
4. Sicherstellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Paragraph 4 (Allgemeine Bestimmungen) heißt es im Absatz (1): "Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten."
In Paragraph 7 (Aufklärung) verpflichten sich die "Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen", auf Suchtrisiken hinzuweisen und auf Lose, Spielscheine und Spielquittungen über die Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.
Zum Bereich "Sportwetten" (§ 21) heißt es: "Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden. In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln.
Absatz (2): Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten ist nicht zulässig. Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen sind verboten.
Absatz (3): Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.