Berlin. Gabriel sieht die Verantwortung für Auftrittverbote türkischer Regierungsmitglieder nicht beim Bund. Doch ein Jurist widerspricht.

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Die türkische Regierung hält das Auftrittsverbot für Justizminister Bekir Bozdag für einen Skandal. Der Betroffene selbst sagte, so etwas dürfe in einer Demokratie nicht vorkommen. Hat er Recht? Haben ausländische Hoheitsträger einen Anspruch auf freie Meinungsäußerung in Deutschland?

Nein, sagt Christian Rumpf, Rechtsanwalt und Vorsitzender der Deutsch-türkischen Juristenvereinigung. „Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, eine Veranstaltung eines ausländischen Hoheitsträgers zu untersagen“, sagte er unserer Redaktion. Damit widerspricht Rumpf Bundesaußenminister Sigmar Gabriel (SPD), der die Entscheidung über Zulassung oder Verbot von Wahlkampfveranstaltungen türkischer Politiker in Deutschland allein bei den Kommunen sieht.

Köln und Gaggenau stoppen Wahlkampf türkischer Minister

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    OVG-Urteil von 2016 sieht Verantwortung beim Bund

    „Es wäre uns gar nicht rechtlich möglich, eine solche Entscheidung als Bundesregierung zu treffen“, sagte Gabriel mit Blick auf den verbotenen Auftritt von Bozdag in Gaggenau. Die Kommune hatte argumentiert, dass die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen nicht stattfinden könne.

    Rumpf beruft sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.: 15 B 876/16) aus dem Jahr 2016, das vom Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvQ 29/16) bestätigt wurde. Damals untersagten die Richter die Live-Schalte des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan bei einer Kundgebung in Köln.

    Kein grundsätzliches Recht auf politische Stellungnahmen

    Sie begründeten ihr Urteil damit, dass weder das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit noch die Meinungsfreiheit den Veranstaltern einer Versammlung einen Anspruch darauf gewährten, „ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen in ihrer Funktion als Staatsoberhaupt bzw. Regierungsmitglied zu politischen Themen zu sprechen“.

    Weiter heißt es in der Urteilsbegründung des OVG: Veranstalter von Versammlungen hätten zwar das Recht, die auftretenden Redner selbst festzulegen, allerdings müsste dieser dafür physisch anwesend sein. Und mehr noch: Über „die Möglichkeit ausländischer Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder zur Abgabe politischer Stellungnahmen im Bundesgebiet“ habe der Bund zu entscheiden, weil solche Stellungnahmen zur Außenpolitik gehörten.

    Rede-Erlaubnis über Anmeldung als „Privatmann“

    Um ein Rede-Verbot zu umgehen, hatte etwa der türkische Ministerpräsident Binali Yildirim in Oberhausen ausdrücklich als „Privatmann“ sprechen wollen. Staats- und Verwaltungsrechtler

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    zudem, dass ein Auftritt türkischer Regierungsmitglieder oder von Erdogan selbst dann vom Versammlungsrecht gedeckt sei, wenn er sich in seinen Aussagen nur auf den Wahlkampf beschränke.

    Anders liege der Fall jedoch, wenn sich Erdogan in seinen Reden in die Belange der deutschen Innenpolitik einmische. Das müsse zuvor jedoch absehbar sein, um ihm einen Auftritt in Deutschland zu verbieten.