08.08.12

Urteil

RTL und ProSiebenSat.1 dürfen kein Online-Videoportal aufbauen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Bundeskartellamts, die den Sendern eine gemeinsame Netz-Plattform untersagt.

Foto: picture-alliance/chromorange
Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte den Privatsendern, eine gemeinsame Videoplattform im Internet aufzubauen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte den Privatsendern, eine gemeinsame Videoplattform im Internet aufzubauen

Düsseldorf. Die TV-Konzerne RTL und ProSiebenSat.1 dürfen keine gemeinsame Online-Plattform für den zeitversetzten Abruf von TV-Inhalten aufbauen. Das Bundeskartellamt habe das Vorhaben zu Recht untersagt, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Es wies damit eine Beschwerde der beiden Unternehmen zurück. Die Richter hätten sich der Auffassung des Kartellamts angeschlossen, dass die Plattform die beherrschende Stellung von RTL und ProSiebenSat.1 auf dem Markt für Fernsehwerbung verstärken würde, sagte eine Gerichtssprecherin dem EPD. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

RTL und ProSiebenSat.1 hatten im August 2010 angekündigt, ein gemeinsames Videoportal nach dem Vorbild der US-amerikanischen Internetseite Hulu aufbauen zu wollen. Mit der für TV-Sender offenen Plattform sollten Nutzer die Gelegenheit erhalten, Serien, Filme, Shows und Nachrichtensendungen für eine begrenzte Zeit kostenlos abzurufen. Laut RTL hätte das geplante Joint Venture lediglich als "rein technischer Dienstleister" fungiert und keinerlei Vermarktungsaktivitäten ausgeübt. Die Vermarktung hätte demnach ausschließlich der jeweilige Sender vorgenommen.

Das Kartellamt hatte das Vorhaben im März 2011 jedoch untersagt. Neben der Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung würde das Projekt auch gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstoßen, führte die Bonner Behörde aus. RTL und ProSiebenSat.1 seien nicht bereit gewesen, an der Konzeption des Vorhabens grundlegende Änderungen vorzunehmen. Beispielsweise sei keine ausreichende Öffnung der Plattform für andere Anbieter angeboten worden.

Da die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts nicht zugelassen wurde, können die TV-Konzerne eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Dies muss innerhalb von vier Wochen geschehen. (EPD)

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