Aus dem Transplantationsgesetz
§ 8, 1, 4: Die Entnahme von Organen (von Lebenden), die sich nicht wieder bilden können, ist . . . nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen. § 17: Es ist verboten, mit Organen, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. § 18, 1: Wer . . . mit einem Organ Handel treibt . . ., wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe belegt.




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