Diese Auflistung schickte Senator Rudolf Lange an alle Schulleiter.

1. Schulpflicht bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler gesetzlich verpflichtet sind, am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen. 2. Wegen dieser gesetzlich normierten Schulpflicht steht es generell weder im Belieben der Schule noch im Belieben der Eltern, darüber zu entscheiden, ob und wann schulpflichtige Kinder die Schule besuchen. Zwar können Beurlaubungen und Befreiungen vom Schulbesuch durch die Schule beziehungsweise die zuständige Behörde ausgesprochen werden; diese setzen aber jeweils einen "wichtigen Grund" voraus. 3. So genannte "Entschuldigungen" der Eltern sind Mitteilungen an die Schule über den Grund für ein Schulversäumnis. Es ist Sache der Schule beziehungsweise der zuständigen Behörde, darüber zu entscheiden, ob es sich dabei um einen "wichtigen Grund" handelt. 4. Die Pflicht der Teilnahme am Unterricht wird durch die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG nicht beseitigt. Der staatliche Erziehungsauftrag und das Recht der anderen Schülerinnen und Schüler an einem ordnungsmäßigen Unterrichtsablauf verbieten es grundsätzlich, den Fortgang des Unterrichts zur Disposition demonstrationsfreudiger Schülerinnen und Schüler zu stellen. Gerade weil alle Schülerinnen und Schüler vom Demonstrationsrecht außerhalb der Unterrichtszeit ohne von der Schule ausgehende Beschränkungen weitläufig Gebrauch machen können, schlägt das Interesse, dies während der Unterrichtszeit tun zu können, in der Regel nicht durch. 5. Allenfalls ausnahmsweise kann eine Abwägung zwischen den im staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag verankerten Schulbesuchspflicht auf der einen Seite und dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit auf der anderen Seite ein Anspruch auf Teilnahme an einer Demonstration während der Unterrichtszeit ergeben. Wenn eine Demonstration etwa nach Beendigung des Unterrichts zu spät käme, um das mit ihr verfolgte Anliegen zu fördern (unaufschiebbare Spontandemonstration) und das Anliegen von allgemeiner Bedeutung oder ganz besonderem Gewicht ist, kann eine kurze und vereinzelte Unterrichtsunterbrechung von so geringer Bedeutung sein, dass deren Verweigerung unverhältnismäßig wäre. 6. Die Teilnahme an einer Demonstration rechtfertigt allerdings in keinem Falle das eigenmächtige Fernbleiben vom Unterricht. Vielmehr muss auf jeden Fall eine Beurlaubung beantragt werden. Diesen Antrag stellen bei minderjährigen Schülerinnen und Schüler die Eltern. Auf die Beurlaubung besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Abwägung in den oben geschilderten Ausnahmefällen einen Vorrang des Demonstrationsrechts gegenüber der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags ergibt. 7. Das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf Befreiung vom Unterricht ist zu verneinen, wenn es sich bei der fraglichen Demonstration um eine langfristige geplante Veranstaltung handelt und die Veranstalter ohne weiteres in der Lage gewesen wären, den Beginn der Demonstrationen in die unterrichtsfreie Zeit zu verlegen. 8. Mit dem Verlassen des Schulgeländes für private Zwecke endet der Versicherungsschutz der Schülerunfallversicherung. 9. Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte beschränkt sich auf den Unterricht, den Aufenthalt auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen sowie die Schulausflüge. Schwänzende, von ihren Eltern "entschuldigte" oder auch auf Antrag der Eltern von der Schule beurlaubte Schülerinnen und Schüler unterliegen nicht der Aufsichtspflicht der Schule. 10. Für die Zukunft gilt: Lehrkräfte, die ihre Schülerinnen und Schüler aktiv zur Teilnahme an einer Demonstration während der Unterrichtszeit auffordern, verletzen ihre Dienstpflichten, was zu einer disziplinarrechtlichen beziehungsweise arbeitsrechtlichen Ahndung führen kann. Je nach Lage des Einzelfalls kommen auch Amtshaftungsansprüche und In-Regressnahmen der Lehrkräfte in Betracht. Eine Genehmigung klassenweiser Teilnahme an Demonstrationen durch die Schulleitung scheidet im Interesse der Sicherheit und des Wohlergehens der Schülerinnen und Schüler aus. 11. Die Teilnahme von Lehrkräften an Demonstrationen während der Zeit, in der sie Unterricht zu erteilen oder andere dienstliche Aufgaben in der Schule zu erfüllen haben, stellt ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst dar, das zur Einbehaltung der Bezüge und zur Einleitung von Verfahren zur disziplinarischen oder arbeitsrechtlichen Ahndung führen kann.