Sollte der Betreiber des "Brevik"-Shops gegenüber der Immobilientochter der HSH-Nordbank arglistig verschwiegen haben, dass in dem Geschäft "Thor...

Sollte der Betreiber des "Brevik"-Shops gegenüber der Immobilientochter der HSH-Nordbank arglistig verschwiegen haben, dass in dem Geschäft "Thor Steinar"-Bekleidungsartikel verkauft werden sollen, wäre laut Thorsten Flomm, Geschäftsführer des Grundeigentümerverbands Hamburg, eine Anfechtung des Mietervertrags möglich: "Dann wäre der Vertrag von Anfang an unwirksam." Wenn jedoch in den Verhandlungen der Name "Thor Steinar" gefallen ist, das Immobilienunternehmen diesen aber (aus Unwissenheit) nicht in Verbindung mit der rechten Szene setzte, hält der Jurist eine Anfechtung für ausgeschlossen. Der Vermieter kann sich dann nur durch eine Kündigung vom Vertrag lösen. Da es sich aber um einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag handelt, kommt nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht, etwa wegen "Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses", z. B. wenn die gesamte Passage nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann.ur