Das Beste vom Hamburger Abendblatt zum Wochenende
Für „Hamburger Abendblatt – DIE WOCHE“ wählt die Redaktion einen spannenden, informativen und natürlich auch unterhaltsamen Mix aus Berichten und Geschichten.
Die ausgewählten Berichte können dabei aus allen Lebensbereichen stammen: Politik, Wirtschaft, Kultur, Sport Wissenschaft oder auch den bunten Nachrichten des Alltags.
Der Fokus aber liegt immer auf Hamburg und der Metropolregion.„Hamburger Abendblatt – DIE WOCHE“ greift dabei auf die ganze journalistische Kompetenz der Redaktion des Hamburger Abendblattes zurück. Bei der Aufmachung der Titelseite wird ganz bewusst auf ein großes optisches Thema gesetzt.
Entscheidend ist die wöchentliche Überraschung, die richtige Mischung.
Der Fokus aber liegt immer auf Hamburg und der Metropolregion.„Hamburger Abendblatt – DIE WOCHE“ greift dabei auf die ganze journalistische Kompetenz der Redaktion des Hamburger Abendblattes zurück. Bei der Aufmachung der Titelseite wird ganz bewusst auf ein großes optisches Thema gesetzt.
Entscheidend ist die wöchentliche Überraschung, die richtige Mischung.
Handliches Tabloid-Kompaktformat
Neu ab 12. Januar 2013
Jede Woche am Sonnabend
Kostenlos und frei Haus
Flächendeckende Verteilung in der Stadt Hamburg (an alle erreichbaren Haushalte)
Inhaltliche Leitung: Tageszeitungsredaktion des Hamburger Abendblattes
Das Beste vom Hamburger Abendblatt zum Wochenende
Ein unterhaltsamer Mix aus Berichten und Geschichten
Unser Fokus liegt auf Hamburg und der Metropolregion
Auf zwei Seiten Ihr Hamburger Bezirk
TV-Programm für das Wochenende, die wichtigsten Termin-Tipps der Redaktion, Sudoku und Kreuzworträtsel
Bezirksbezogene Belegungsmöglichkeiten für Anzeigen und Beilagen
Das Produkt ist eine kostenlose Ausgabe vom Hamburger Abendblatt. Der redaktionelle Inhalt wird von der Tageszeitungsredaktion des HA erstellt.
Welche Inhalte sind Standard?
Folgende Inhalte sind geplant: zwei Bezirks-Seiten, das Beste vom Hamburger Abendblatt aus Hamburg und Umgebung, Veranstaltungstipps fürs Wochenende und das Fernsehprogramm.
Kommt das Produkt fortan jeden Samstag?
Ja, das Produkt wird zukünftig jeden Samstag kostenlos geliefert. Die Lieferung erfolgt über die Wochenblatt-Zustellung.
Ist Hamburger Abendblatt – DIE WOCHE kostenlos?
Ja, das Produkt ist und bleibt kostenlos.
Warum habe ich das Produkt erhalten, obwohl ich den Hinweis „Keine Werbung“ am Briefkasten stehen habe?
Hamburger Abendblatt – DIE WOCHE ist ein redaktionelles Produkt und damit keine Werbung.
Ich möchte Hamburger Abendblatt – DIE WOCHE nicht weiter erhalten. An wen wende ich mich?
Das ist kein Problem, bitte wenden Sie sich per E-Mail an wbv-reklamation@axelspringer.de oder per Telefon an die 040-34726711.
Ich habe Hamburger Abendblatt – DIE WOCHE nicht erhalten. An wen kann ich mich wenden?
Vielen Dank für den Hinweis. Wir werden veranlassen, dass Sie ab kommenden Samstag beliefert werden. Bitte informieren Sie uns per E-Mail: wbv-reklamation@axelspringer.de oder per Telefon unter der 040-34726711.
2. Ein “Abschluss” ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen, wobei die jeweiligen Veröffentlichungen auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so muss das Erscheinungsdatum der letzten Anzeige innerhalb eines Jahres nach Erscheinen der ersten Anzeige liegen (nachfolgend als “Insertionsjahr” bezeichnet), sofern nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird. Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
3. Sofern der Verlag Aufträge oder Abschlüsse über Dritte vermarktet, handeln diese Dritten als Vertreter des Verlages und auf dessen Rechnung.
4. Sollen Anzeigen nur an bestimmten Plätzen der Zeitung veröffentlicht werden, so bedarf es hierfür einer gesonderten Vereinbarung mit dem Verlag. Ein Ausschluss von Konkurrenzanzeigen kann grundsätzlich nicht zugesagt werden.
5. Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort “Anzeige” deutlich kenntlich gemacht.
6. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, insbesondere wenn – deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder – deren Veröffentlichung wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form die Interessen des Verlages verletzt. Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages. Der Verlag behält sich die Erhebung eines Verbundaufschlags bzw. eine abweichende Rabattierung vor. Aufträge oder Abrufe für andere Werbemittel sind für den Verlag zudem erst nach Vorlage des Musters und dessen Billigung bindend. Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
7. Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen des Auftraggebers nicht sofort erkennbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Bei schwierigen Satzarbeiten, die einen höheren als den üblichen Aufwand erfordern, behält sich der Verlag vor, diese dem tatsächlichen Aufwand entsprechend in Rechnung zu stellen. Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, die von den Druckunterlagen und der von der Druckerei eingesetzten Technik bestimmt werden. Für die Übermittlung von digitalen Druckunterlagen gelten ergänzend die Ziffern 7a – 7d.
7a. Der Aufraggeber hat die entsprechenden Anzeigenvorlagen ordnungsgemäß, insbesondere dem Format und den technischen Vorgaben des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen entsprechend rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Er hat sich dabei nach der in der jeweiligen Preisliste enthaltenen Vorgabe zur “Übertragung von Druckunterlagen” und den aktuellen Richtlinien für die Auftragsabwicklung bei Anlieferung von Druckunterlagen als digitalisierte Daten zu richten. Unerwünschte Druckresultate, die sich auf eine Abweichung des Kunden von den Empfehlungen des Verlages zurückführen lassen, führen zu keinem Preisminderungsanspruch.
7b. Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Der Verlag behält sich vor, den Kunden auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihnen durch solche durch den Kunden infiltrierte Computerviren Schäden entstanden sind.
7c. Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar; sie lösen keinen Preisminderungsanspruch aus.
7d. Unabhängig von den digitalen Druckunterlagen ist eine schriftliche Auftragserteilung mit Motivkennzeichnung erforderlich. Die Anlieferung der Druckunterlagen allein bedeutet keine Auftragserteilung.
8. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet einen Monat nach der erstmaligen Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels. Eine darüber hinausgehende Aufbewahrung liegt im Ermessen des Verlages.
9. Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn – diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder – diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder die Veröffentlichung des anderen Werbemittels gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige / Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrages ausgeschlossen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag gegenüber Unternehmern und Verbrauchern nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung geltend gemacht werden. Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen oder es sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt; in solchen Fällen richtet sich die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften.
10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Probeabzug wird an eine vom Auftraggeber angegebene Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse geschickt; der Auftraggeber ist für die Funktionsfähigkeit des Empfangsgerätes verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
12. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Verlages nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, sofern der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen angemessene Mahngebühren erhoben. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Anzeigenauftrages oder Abschlusses bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
14. Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg; der Verlag behält sich vor, hierfür eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Je nach Art und Umfang der Anzeige werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Für Wort- bzw. Kleinanzeigen können keine Belege geliefert werden.
15. Aus einer Auflagenminderung kann nach Maßgabe des Satzes 2 bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die angegebene Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn und soweit sie – bei einer angegebenen Auflage von bis zu 50.000 Exemplaren mindestens 20 v. H., – bei einer angegebenen Auflage von bis zu 100.000 Exemplaren mindestens 15 v. H., – bei einer angegebenen Auflage von bis zu 500.000 Exemplaren mindestens 10 v. H., – bei einer angegebenen Auflage von über 500.000 Exemplaren mindestens 5 v. H. beträgt. Eine Auflagenminderung aus Gründen der Ziffer 20 bleibt unberücksichtigt. Als angegebene Auflage gilt die in der Preisliste genannte Auflage. Bei Kombinationsangeboten gilt ausschließlich die angegebene Auflage für das Kombinationsangebot; Zusicherungen für die Einzeltitel gelten insoweit nicht. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Auftrag bzw. Abschluss zurücktreten konnte.
16. Die Preise für die Schaltung von Anzeigen ergeben sich aus der Preisliste für den jeweiligen Titel. Zusätzliche in der Preisliste enthaltene Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von den in der Preisliste angegebenen Preisen sind im Rahmen einzelvertraglicher Absprachen möglich. Der Verlag verteilt Beilagen mit geschäftsüblicher Sorgfalt.
17. Bei Änderungen der Preisliste treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Anzeigenaufträgen und Abschlüssen sofort in Kraft. Dies gilt gegenüber Verbrauchern nicht bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden sollen.
18. Gilt für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss innerhalb der ersten Hälfte des Abschlusszeitraumes erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.
19. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige und, im Falle der Anzeigenerstellung durch den Verlag, alle zur Erstellung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung Rechte Dritter und/oder von gesetzlichen Bestimmungen entstehen. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Der Auftraggeber überträgt dem Verlag die für die Erstellung und die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.
20. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 Prozent der angegebenen Trägerauflage ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die angegebene Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Auflagenminderungen aus Gründen von Satz 1 bleiben im Rahmen von Ziffer 15 unberücksichtigt.
21. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Bei Nichtkaufleuten bestimmt sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gilt deutsches Recht.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Soweit Agenturen Werbeaufträge erteilen, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, mit der Agentur zustande. Die Agentur ist verpflichtet, dem Verlag auf Anforderung vor Vertragsschluss einen Gewerbenachweis, ggf. einen Handelsregisterauszug und einen Mandatsnachweis zukommen zu lassen.
b) Werbeaufträge von Werbe- und Mediaagenturen werden nur für namentlich genau genannte Werbetreibende angenommen. Die Werbung für die Produkte oder Dienstleistungen eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Werbetreibenden bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages.
c) Soweit die Gewährung von AE nicht ausgeschlossen ist, wird für alle Aufträge, die über eine vom Verlag anerkannte Werbeagentur erteilt werden, eine Mittlergebühr von 15 % auf das Rechnungsnetto vergütet, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer nach Abzug von Rabatten.
d) Für den Fall nachgewiesener Verteilreklamation steht dem Verlag das Recht zur Nachverteilung zu. Sollte die Nachverteilung scheitern, steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung des Anzeigenpreises oder wahlweise zum Rücktritt vom entsprechenden Abschluss zu.
e) Bankgebühren und Spesen von Auslandszahlungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
f) Bei Abbestellung von Anzeigen kann der Verlag die entstandenen Satzkosten in Rechnung stellen.
g) Im Rahmen der Geschäftsbedingungen bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet.
h) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder Änderungen von Anzeigen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der telefonischen Übertragung des Anzeigentextes. Der Verlag wendet bei der Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an.
Objektleitung:
Sabine Lamping Hamburger Abendblatt - DIE WOCHE
Axel-Springer-Platz 1
20350 Hamburg
Mail: sabine.lamping@abendblatt.de
Tel: +49 (0) 40 3 47 - 2 43 32
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